33a abs 1 s 3 estg für bedarfsgemeinschaft
Instanzenzug: Sächsisches FG vom Die monatlichen Unterhaltszahlungen überwiesen sie auf ein Konto der T. Die Semesterbeiträge leisteten sie unbar an die Hauptkasse Sachsen. T lebte im Streitjahr mit Herrn N, mit dem sie seit verheiratet ist, in einer gemeinsamen von N angemieteten Wohnung. Sie hatte im Streitjahr eigene Einnahmen in Höhe von 3. N bezog Arbeitslohn in Höhe von Da T im Streitjahr in einer Haushaltsgemeinschaft mit N gelebt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs BFH zu vermuten, dass beide aus einem Topf gewirtschaftet hätten. Folglich sei T auch von N aus dessen Einkommen unterhalten worden. Dies ist —ebenso wie die Unterhaltsverpflichtung der Kläger und die Unterhaltsberechtigung von T— zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen ab. Dieser Betrag ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger —entgegen der Auffassung des FA— in voller Höhe abzuziehen. Wahlperiode, Gelegentliche freigebige Zuwendungen nicht unterhaltsverpflichteter Dritter sind hingegen keine Bezüge i.
33a Abs 1 S 3 ESTG für Bedarfsgemeinschaft: Rechtliche Grundlagen
Wenn nach Rn. Bedarfsgemeinschaft gehört mit der Folge, dass auch diese Leistungen für das Kind bei der Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind. Die Einbeziehung der Sozialleistungen für gemeinsame Kinder erfolge analog einer Bedarfsgemeinschaft, für die kein ALG II gezahlt werde; in einem derartigen Fall werde auch das Elterngeld in voller Höhe bei den Bezügen angerechnet. Dies sieht das FG Sachsen anders Urteil v. Anspruchsinhaber der für A und für das Kind gewährten Sozialleistungen sei aber nicht die Mutter. Denn leistungsberechtigt sind die jeweiligen Einzelpersonen; nur sie haben materiell-rechtlich einen Individualanspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsberechtigte einer Bedarfsgemeinschaft habe folglich auch nur die Befugnis, die Leistungen für andere Leistungsberechtigte zu beantragen und entgegenzunehmen. Eigene Bezüge des Unterhaltsberechtigten sind auch nur dann anzurechnen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts des Berechtigten auch tatsächlich bestimmt oder wenigstens geeignet sind.
| Praktische Anwendung von 33a Abs 1 S 3 ESTG in der Bedarfsgemeinschaft | Unterhaltsaufwendungen für einer dem Stpfl. Gesetzlich unterhaltsberechtigt gegenüber dem Stpfl. |
| 33a Abs 1 S 3 ESTG: Auswirkungen auf die Energiewende | SIS-Datenbank online SIS-Tagesaktuell. Der Kläger und Revisionsbeklagte Kläger lebte im Streitjahr mit Frau E in einer eheähnlichen Gemeinschaft. |
| Die Bedeutung von 33a Abs 1 S 3 ESTG für nachhaltige Energieversorgung | Instanzenzug: Sächsisches FG vom Die monatlichen Unterhaltszahlungen überwiesen sie auf ein Konto der T. |
Praktische Anwendung von 33a Abs 1 S 3 ESTG in der Bedarfsgemeinschaft
SIS-Datenbank online SIS-Tagesaktuell. Der Kläger und Revisionsbeklagte Kläger lebte im Streitjahr mit Frau E in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zum gemeinsamen Haushalt gehörte auch das geborene gemeinsame Kind. Der Kläger leistete an E Unterhalt in Höhe von 7. Der Kläger erhielt einen Bruttoarbeitslohn von Er zahlte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 2. Der danach verbleibende Nettobetrag betrug Der Beklagte und Revisionskläger das Finanzamt - FA - berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung lediglich 3. Das Finanzgericht FG gab der Klage statt Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst , Die Revision des FA ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur teilweisen Stattgabe der Klage. Diese Voraussetzungen sind hier, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, gegeben. Die sog. Opfergrenze ist auf Unterhaltsleistungen an den in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Partner nicht anzuwenden. Opfergrenze; vgl. BFH-Urteil vom Die der Opfergrenze zugrunde liegende Wertung lässt sich aber auch auf sittliche Unterhaltsverpflichtungen übertragen, denn grundsätzlich wird von niemandem erwartet, den eigenen angemessenen Unterhalt durch dem Grunde nach sittlich gebotene Unterhaltsleistungen zu gefährden.
33a Abs 1 S 3 ESTG: Auswirkungen auf die Energiewende
Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder des Stpfl. Ebenfalls mit Urteil vom 5. Anders als der Verwandtenunterhalt werde der Ehegattenunterhalt zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet. Der haushaltsführende Ehegatte sei nicht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten. In diesem Fall unterstützte der Stpfl. Der BFH betont, dass es bisher nach der sog. Hieran hält der erkennende VI. Senat nicht mehr fest. E sind durch die Rspr. Der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung der Verwandten in gerader Linie gem. Dabei sind die Ursachen der Bedürftigkeit grundsätzlich unerheblich. Die Bedürftigkeit volljähriger Kinder ist beispielsweise gegeben, wenn diese weder Vermögen haben noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insoweit besteht insbes. Zu beachten gilt, dass ab 1. Mit den Schreiben vom 6. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Stpfl.